Greenwashing-Verbot: Welche Umweltaussagen in der Werbung nicht mehr erlaubt sind
„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“: Seit dem 27. September 2026 gelten im Wettbewerbsrecht deutlich strengere Regeln für Umweltaussagen. Wir erklären, was sich geändert hat, welche Formulierungen jetzt riskant sind und wie Betriebe aus SHK, Solar, Bau und Reinigung ihre Website-Texte prüfen.
Inhaltsverzeichnis
- Was sich geändert hat
- Die neuen Verbote im Überblick
- Allgemeine Umweltaussagen: „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“
- „Klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
- Siegel, Logos und Bilder
- Zukunftsversprechen: „Bis 2030 klimaneutral“
- Beispiele aus Handwerk und Dienstleistung
- Website-Texte prüfen in sechs Schritten
- Checkliste für Umweltaussagen auf Ihrer Website
- Häufige Fragen
- Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 im UWG gelten seit dem 27. September 2026 neue Verbote für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern.
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird – oder die Aussage klar und hervorgehoben konkretisiert ist.
- Aussagen wie „klimaneutral“, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasen stützen, sind für Produkte verboten. Schon 2024 hatte der BGH verlangt, dass der Begriff in der Werbung selbst erklärt wird.
- Eigene oder ungeprüfte Nachhaltigkeitssiegel sind unzulässig, ebenso Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral“ ohne überprüften Umsetzungsplan.
- Betroffen sind Website, Social Media, Fahrzeugbeschriftung, Angebote und Bilder. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Ein grünes Blatt im Logo, „umweltfreundliche Reinigung“ auf dem Transporter, „klimaneutral heizen“ auf der Leistungsseite: Umweltaussagen sind für viele Betriebe ein echtes Verkaufsargument. Gerade Heizungsbauer, Solarteure, Bauunternehmen und Reinigungsfirmen werben damit, weil ihre Kunden danach fragen.
Seit Ende September 2026 ist dabei deutlich mehr Sorgfalt gefragt. Pauschale Begriffe, die bisher als harmlos galten, können jetzt ein Wettbewerbsverstoß sein. Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat und wie Sie Ihre Texte prüfen.
Die neuen Regeln sind jung, Rechtsprechung dazu gibt es noch kaum. Dieser Beitrag gibt einen Überblick nach unserem Kenntnisstand im November 2026. Ob eine konkrete Aussage zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab – lassen Sie wichtige Werbeaussagen im Zweifel anwaltlich prüfen oder fragen Sie Ihre IHK oder Handwerkskammer.
Was sich geändert hat
Die EU hat 2024 die Richtlinie (EU) 2024/825 beschlossen, die Verbraucher beim ökologischen Wandel besser schützen soll. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026, wie auch das Bundesumweltministerium in einer Pressemitteilung vom 25. September 2026 bestätigt hat.
Neu sind vor allem:
- Begriffsbestimmungen im UWG, etwa für „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „anerkannte hervorragende Umweltleistung“.
- Neue Einträge in der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang des UWG. Was dort steht, ist gegenüber Verbrauchern immer unzulässig – ohne Prüfung, ob es im Einzelfall wirklich jemanden getäuscht hat.
- Strengere Irreführungsregeln, zum Beispiel für Aussagen über die künftige Umweltleistung.
Eine Umweltaussage ist dabei weit gefasst: jede freiwillige Aussage oder Darstellung, auch durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole, nach der ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich ist als früher.
Für wen gelten die Regeln?
Die Verbote der Schwarzen Liste betreffen Werbung gegenüber Verbrauchern. Wer überwiegend Privatkunden hat, ist also direkt betroffen. Wer nur an Unternehmen verkauft, sollte sich trotzdem nicht in Sicherheit wiegen: Das allgemeine Irreführungsverbot gilt auch im B2B-Bereich. Der BGH-Fall zum Begriff „klimaneutral“ aus dem Jahr 2024 betraf sogar eine Anzeige in einer Fachzeitung.
Verstöße können von Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Der Bundestag hat zwar eine Übergangsregel für Waren beschlossen, die schon vor dem Stichtag im Handel waren (§ 15b UWG). Sie gilt laut IHK aber nur für körperliche Produkte, nicht für Website-Texte oder andere Werbung, und schützt nicht vor Abmahnungen.
Die neuen Verbote im Überblick
| Regel | Riskantes Beispiel | Was weiterhin geht |
|---|---|---|
| Allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis (Anhang, Nummer 4a) | „Umweltfreundliche Gebäudereinigung“ | Konkrete, belegbare Angabe, z. B. zum eingesetzten Reinigungsmittel mit EU-Umweltzeichen |
| Teilaspekt als Ganzes dargestellt (Nummer 4b) | „Nachhaltiges Bauunternehmen“, weil die Büros mit Ökostrom versorgt werden | „Unsere Büros beziehen Ökostrom“ |
| Klimaneutral durch Kompensation (Nummer 4c) | „Klimaneutrale Heizungswartung“ dank gekaufter CO₂-Zertifikate | Transparenter Hinweis, dass Sie Klimaschutzprojekte unterstützen |
| Siegel ohne Zertifizierungssystem (Nummer 2a) | Selbst gestaltetes Logo „Öko-Partner“ | Siegel aus anerkannten Systemen mit Prüfung durch Dritte |
| Gesetzliche Pflicht als Besonderheit (Nummer 10a) | „Unsere Dämmstoffe sind asbestfrei“ | Freiwillige Leistungen, die über das Gesetz hinausgehen |
| Zukunftsaussage ohne Plan (§ 5 Absatz 3 UWG) | „Bis 2030 sind wir klimaneutral“ | Konkrete Ziele mit Umsetzungsplan und unabhängiger Überprüfung |
Den genauen Wortlaut finden Sie im Anhang zum UWG.
Allgemeine Umweltaussagen: „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“
Am häufigsten betroffen sind pauschale Begriffe. Eine allgemeine Umweltaussage ist laut UWG eine Umweltaussage, bei der die Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. Typische Beispiele sind „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“, „öko“ oder „umweltschonend“. Auch „nachhaltig“ kann darunterfallen; das Bundesumweltministerium nennt den Begriff ausdrücklich als Beispiel für Aussagen, die künftig nachweisbar sein müssen.
Solche Aussagen sind nur noch erlaubt, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. Das UWG nennt dafür das EU-Umweltzeichen, staatlich anerkannte Umweltzeichen nach der Norm DIN EN ISO 14024 und Umwelthöchstleistungen nach sonstigem EU-Recht. Das Bundesumweltministerium stellt etwa klar, dass Produkte mit dem Blauen Engel diese Voraussetzung erfüllen, soweit die Kriterien des Zeichens die Aussage abdecken.
Der Ausweg: konkret werden
Für die meisten Betriebe ist der bessere Weg, pauschale Begriffe durch konkrete Angaben zu ersetzen. Wird klar und gut sichtbar gesagt, worin der Umweltvorteil besteht, liegt keine allgemeine Umweltaussage mehr vor. Die konkrete Angabe muss dann aber stimmen und belegbar sein.
- Statt „umweltfreundliche Heizungen“ – besser „Wärmepumpen statt Ölheizung: Wir planen die Anlage passend zu Ihrem Haus und erklären, wie sich der Energieverbrauch verändert.“
- Statt „grüne Gebäudereinigung“ – besser „Wir verwenden für die Unterhaltsreinigung Reinigungsmittel mit EU-Umweltzeichen.“
- Statt „nachhaltig bauen“ – besser konkrete Angaben zu Baustoffen, Dämmwerten oder Recycling von Abbruchmaterial, die Sie belegen können.
Fragen Sie bei jeder Umweltaussage: Könnten wir morgen einen Nachweis vorlegen, wenn ein Mitbewerber nachfragt? Datenblatt, Zertifikat, Rechnung, Messwert. Wenn nicht, formulieren Sie um oder streichen Sie die Aussage.
„Klimaneutral“ und CO₂-Kompensation
Viele Betriebe haben in den vergangenen Jahren über Klimaschutzprojekte Emissionen ausgeglichen und dann mit „klimaneutral“ geworben. Für Produkte – nach der EU-Richtlinie sind das Waren und Dienstleistungen – ist das jetzt ausdrücklich verboten: Aussagen, ein Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, weil Treibhausgasemissionen kompensiert werden, stehen auf der Schwarzen Liste.
Schon vorher war der Begriff heikel. Der Bundesgerichtshof hat am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass „klimaneutral“ mehrdeutig ist: Er kann eine Verringerung von CO₂ meinen oder nur einen Ausgleich. Weil Verringerung und Ausgleich aus Sicht des Klimaschutzes nicht gleichwertig sind, muss nach dem BGH in der Werbung selbst erklärt werden, was gemeint ist. Ein Verweis auf eine andere Website per QR-Code reichte dem Gericht nicht.
Ihr Engagement für Klimaschutzprojekte dürfen Sie weiterhin erwähnen – wenn Sie es als das beschreiben, was es ist. Zum Beispiel: „Wir unterstützen ein zertifiziertes Aufforstungsprojekt.“ Daraus sollte nicht der Eindruck entstehen, Ihre Leistung belaste das Klima nicht.
Siegel, Logos und Bilder
Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt. Zulässig ist es nur noch, wenn es auf einem Zertifizierungssystem mit Prüfung durch unabhängige Dritte beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein selbst gestaltetes „Klima-Partner“-Logo oder ein Siegel, das man ohne Prüfung gegen Gebühr bekommt, gehört damit nicht mehr auf die Website.
Achten Sie auch auf die Bildsprache. Umweltaussagen können laut Gesetz auch durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole entstehen. Grüne Blätter, Weltkugeln oder Naturmotive neben einer Leistung können also als Umweltaussage gewertet werden. Welche Siegel und Vertrauenselemente auf einer Website tatsächlich überzeugen, beschreibt der Beitrag Trust-Elemente.
Wir finden pauschale Aussagen und formulieren sie konkret und belegbar um.
Zukunftsversprechen: „Bis 2030 klimaneutral“
Viele Unternehmen kündigen Klimaziele an. Gegenüber Verbrauchern ist eine Aussage über die künftige Umweltleistung jetzt nur noch zulässig, wenn ihr klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen zugrunde liegen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan stehen, der messbare und zeitgebundene Ziele enthält und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird. Dessen Ergebnisse müssen für Verbraucher verfügbar sein.
Für einen kleinen oder mittleren Betrieb ist dieser Aufwand meist unverhältnismäßig. Die einfache Lösung: Berichten Sie über das, was Sie bereits umgesetzt haben, statt Ziele zu versprechen.
Beispiele aus Handwerk und Dienstleistung
Wie sich die Regeln auf typische Website-Aussagen auswirken können, zeigen diese Beispiele. Sie ersetzen keine Prüfung im Einzelfall.
Heizung, Sanitär, Klima
„Klimafreundlich heizen mit Wärmepumpe“ ist eine pauschale Aussage. Besser sind konkrete, belegbare Angaben, etwa zur Effizienz einer bestimmten Anlage, zum möglichen Betrieb mit Ökostrom oder zu Fördermöglichkeiten. Vorsicht bei Hinweisen auf Kältemittel oder Effizienzklassen, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.
Photovoltaik und Energie
„Saubere Energie vom eigenen Dach“ oder „Strom CO₂-frei erzeugen“ klingt selbstverständlich, ist aber eine Umweltaussage. Konkrete Angaben zur Leistung der Anlage oder zum Anteil des selbst genutzten Stroms sind leichter zu belegen.
Bau und Abbruch
Aussagen zu Baustoffen, Recycling oder Entsorgung sollten konkret und nachvollziehbar sein. Werben Sie nicht mit Eigenschaften, die gesetzlich ohnehin für alle gelten, etwa mit asbestfreien neuen Baustoffen.
Reinigung und Gebäudeservice
„Öko-Reinigung“ oder „umweltschonende Reinigungsmittel“ ohne Nachweis sind riskant. Wer Mittel mit EU-Umweltzeichen einsetzt, kann das konkret benennen.
Eine zusätzliche EU-Richtlinie mit detaillierten Nachweisregeln für Umweltaussagen, die sogenannte Green-Claims-Richtlinie, liegt seit 2025 auf Eis. Ob und in welcher Form sie kommt, ist offen. Für Ihre Werbung gelten bis dahin die beschriebenen UWG-Regeln.
Website-Texte prüfen in sechs Schritten
- Alle Kanäle sammelnWebsite inklusive Meta-Beschreibungen, Google-Unternehmensprofil, Social-Media-Profile, Fahrzeugbeschriftung, Flyer, Angebotsvorlagen und E-Mail-Signaturen.
- Nach Signalwörtern suchenZum Beispiel „umwelt“, „klima“, „öko“, „grün“, „nachhaltig“, „CO₂“, „neutral“, „natürlich“, „bio“, „recycel“.
- Bilder und Siegel prüfenNaturmotive, grüne Symbole und alle Siegel: Beruht jedes Siegel auf einem anerkannten System mit Prüfung durch Dritte?
- Belege zuordnenFür jede Aussage festhalten, welcher Nachweis sie stützt. Was sich nicht belegen lässt, wird umformuliert oder gestrichen.
- Konkret umformulierenPauschale Begriffe durch überprüfbare Angaben ersetzen. Wie Texte trotzdem gut lesbar und auffindbar bleiben, zeigt der Beitrag SEO-Texte schreiben.
- Im Zweifel prüfen lassenZentrale Werbeaussagen, Slogans und Firmennamen mit Umweltbezug anwaltlich oder bei der Kammer prüfen lassen.
Dasselbe Prinzip – nur versprechen, was belegbar ist – gilt übrigens für alle Werbeaussagen. Wer etwa mit einer barrierefreien Website wirbt, sollte das ebenso durch eine Prüfung belegen können.
Checkliste für Umweltaussagen auf Ihrer Website
- Es gibt keine pauschalen Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ ohne Nachweis oder klare Konkretisierung.
- Keine Leistung wird als „klimaneutral“ beworben, weil Emissionen kompensiert werden.
- Aussagen zu Teilbereichen werden nicht auf den ganzen Betrieb übertragen.
- Alle Siegel beruhen auf einem Zertifizierungssystem oder sind staatlich festgesetzt.
- Gesetzliche Pflichten werden nicht als besonderer Vorteil dargestellt.
- Es gibt keine Klimaziele ohne Umsetzungsplan und externe Überprüfung.
- Bilder und Symbole erwecken keinen Umwelteindruck, der sich nicht belegen lässt.
- Für jede verbleibende Umweltaussage liegt ein Nachweis griffbereit.
Häufige Fragen
Darf ich „Ökostrom“ oder „Elektrofahrzeug“ noch erwähnen?
Konkrete, zutreffende Fakten bleiben erlaubt. Wenn Ihr Betrieb Ökostrom bezieht oder Ihre Monteure mit Elektrofahrzeugen fahren, können Sie das sagen. Wichtig ist, dass die Angabe stimmt, belegbar ist und nicht auf den gesamten Betrieb übertragen wird. „Unsere Kundendienstfahrzeuge fahren elektrisch“ ist etwas anderes als „Wir arbeiten klimaneutral“.
Was ist mit Umweltbezügen im Firmennamen oder in der Domain?
Auch ein Firmen- oder Produktname kann eine Umweltaussage enthalten, etwa wenn er „Öko“ oder „Grün“ trägt. Wie die neuen Regeln auf bestehende Namen angewendet werden, ist noch nicht durch Gerichte geklärt. Wenn Ihr Name einen solchen Begriff enthält, sollten Sie die Werbung drumherum besonders sorgfältig formulieren und sich im Zweifel beraten lassen, bevor Sie etwas umbenennen.
Gelten die Regeln auch für Kundenbewertungen auf meiner Website?
Schreibt ein Kunde von sich aus, Ihre Arbeit sei umweltfreundlich gewesen, ist das zunächst seine Meinung. Wenn Sie solche Aussagen aber gezielt auswählen und als Werbung herausstellen, etwa als Überschrift oder auf einem Banner, können sie Ihnen als eigene Umweltaussage zugerechnet werden. Gehen Sie mit hervorgehobenen Zitaten deshalb vorsichtig um.
Was droht bei einem Verstoß?
In der Praxis meist eine Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände mit Aufforderung zur Unterlassungserklärung und Erstattung von Kosten. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und später erneut verstößt, riskiert eine Vertragsstrafe. Reagieren Sie auf Abmahnungen nicht vorschnell, sondern lassen Sie sie prüfen – auch modifizierte Erklärungen sind möglich.
Quellen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang zu § 3 Absatz 3 – Schwarze Liste, Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a
- UWG § 2: Begriffsbestimmungen – Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, Nachhaltigkeitssiegel
- UWG § 5: Irreführende geschäftliche Handlungen – Aussagen über die künftige Umweltleistung
- Richtlinie (EU) 2024/825 auf EUR-Lex
- BMUKN: Neue Regeln gegen Greenwashing (Pressemitteilung vom 25.09.2026)
- BGH: Pressemitteilung 138/2024 zur Werbung mit „klimaneutral“ (I ZR 98/23)
- IHK Lippe zu Detmold: Greenwashing verboten – EmpCo und geändertes UWG in Kraft – Übersicht inklusive § 15b UWG
- Deutscher Bundestag: Anhörung zur Umsetzung der EU-Vorgaben im Wettbewerbsrecht
Gemeinsamer Beitrag des NEUZEITWERBER-Teams aus Webdesign, SEO und Marketing.
