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Pflichtangaben auf der Website: Impressum und Co. im Überblick

Impressum, Datenschutzerklärung, Hinweis zur Verbraucherschlichtung: Welche Pflichtangaben eine Firmenwebsite in der Regel braucht, was nach § 5 DDG und § 18 MStV hineingehört, wo die Angaben stehen müssen und welche Altlasten Sie entfernen sollten.

Redaktion NEUZEITWERBERRedaktion Aktualisiert am 06.11.2026 8 Min. Lesezeit
Inhaltsverzeichnis
  1. Welche Pflichtangaben gibt es? Der Überblick
  2. Das Impressum nach § 5 DDG
  3. Wo und wie das Impressum stehen muss
  4. § 18 Medienstaatsvertrag: Wann eine verantwortliche Person nötig ist
  5. Datenschutzerklärung
  6. Verbraucherschlichtung und das Ende der OS-Plattform
  7. Barrierefreiheitserklärung
  8. Häufige Fehler bei Pflichtangaben
  9. Checkliste Pflichtangaben
  10. Häufige Fragen
Illustration zum Thema Pflichtangaben Website WEBSITE-TECHNIK
Das Wichtigste in Kürze
  • Geschäftsmäßige Websites brauchen in der Regel ein Impressum nach § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 das Telemediengesetz abgelöst – Verweise auf das TMG sind veraltet.
  • Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Üblich ist ein Link „Impressum“ im Footer jeder Seite.
  • Dazu kommen je nach Fall: Datenschutzerklärung, Hinweis zur Verbraucherschlichtung nach § 36 VSBG, Angaben nach § 18 MStV und gegebenenfalls eine Barrierefreiheitserklärung.
  • Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung ist seit dem 20. Juli 2025 überholt: Die Plattform wurde abgeschaltet, Verweise sollten laut IHK entfernt werden.
  • Dieser Artikel ist ein Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihren Einzelfall mit einer Fachanwältin oder Ihrer Kammer.

Pflichtangaben sind das Gegenteil von Marketing: Niemand kauft wegen eines guten Impressums. Fehlen sie aber oder sind sie veraltet, drohen Abmahnungen – und Interessenten, die vor einer Anfrage prüfen, wer hinter einem Betrieb steht, werden misstrauisch. Dieser Artikel gibt einen Überblick, welche Angaben eine typische Firmenwebsite braucht und wo sie hingehören.

Keine Rechtsberatung

Wir sind eine Agentur, keine Kanzlei. Dieser Überblick soll helfen, die richtigen Fragen zu stellen. Welche Angaben in Ihrem Fall genau nötig sind, hängt von Rechtsform, Branche und Angebot ab und sollte im Einzelfall geprüft werden – etwa durch eine Fachanwältin für IT-Recht, Ihre Handwerkskammer oder IHK.

Welche Pflichtangaben gibt es? Der Überblick

AngabeRechtsgrundlageWen sie betrifft
Impressum (Anbieterkennzeichnung)§ 5 DDGGeschäftsmäßige, in der Regel entgeltliche digitale Dienste – also praktisch jede Firmenwebsite
Name und Anschrift, ggf. verantwortliche Person§ 18 MStVNicht ausschließlich private Angebote; zusätzliche Angaben bei journalistisch-redaktionellen Inhalten
DatenschutzerklärungArt. 13 DSGVOAlle Websites, die personenbezogene Daten verarbeiten – also fast alle
Hinweis zur Verbraucherschlichtung§ 36 VSBGUnternehmer mit Website oder AGB; Ausnahme für kleine Betriebe beim allgemeinen Hinweis
BarrierefreiheitserklärungBFSGBestimmte Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Online-Shops und Buchungsstrecken; Ausnahmen für Kleinstunternehmen
Einwilligung für Cookies und TrackingTDDDG, DSGVOWebsites, die nicht notwendige Cookies oder externe Dienste nutzen

Je nach Branche kommen weitere Pflichten hinzu, etwa aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), aus Preisangabenrecht für Online-Shops oder aus berufsrechtlichen Regeln für Kanzleien und Praxen.

Das Impressum nach § 5 DDG

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) die Impressumspflicht; es hat das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Inhaltlich hat sich wenig geändert, aber ein Impressum mit dem Hinweis „Angaben gemäß § 5 TMG“ ist ein Zeichen, dass die Seite länger nicht gepflegt wurde.

Was ins Impressum gehört

§ 5 Abs. 1 DDG verlangt – vereinfacht zusammengefasst – folgende Angaben, soweit sie auf Sie zutreffen:

  • Name und Anschrift der Niederlassung. Bei juristischen Personen wie GmbH oder UG zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten, also in der Regel die Geschäftsführung. Ein Postfach reicht nicht.
  • Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich einer E-Mail-Adresse. Eine Telefonnummer ist üblich und für Kunden ohnehin sinnvoll.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht.
  • Registereintrag: Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.
  • Angaben für reglementierte Berufe: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.
  • Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation bei AG, KGaA oder GmbH, falls zutreffend.
  • Bei Angaben zum Kapital: Stamm- oder Grundkapital und gegebenenfalls ausstehende Einlagen.

Besonderheiten im Handwerk und bei Freiberuflern

Für zulassungspflichtige Handwerke empfehlen Kammern in der Regel, die zuständige Handwerkskammer, die Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und den Hinweis auf die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung anzugeben. Bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Ärzten oder Architekten gelten eigene Berufsordnungen mit teils weiteren Angaben. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Kammer nach – viele stellen Muster bereit.

RechtsformTypische Zusatzangaben
Einzelunternehmen (nicht eingetragen)Vor- und Nachname des Inhabers, ggf. mit Geschäftsbezeichnung
Eingetragener Kaufmann (e.K.)Firma mit Zusatz „e.K.“, Handelsregister und Nummer
GmbH / UGRechtsform, Geschäftsführer, Handelsregister und Nummer
GmbH & Co. KGAngaben zur KG und zur Komplementär-GmbH samt deren Geschäftsführung und Register
GbRNamen der Gesellschafter; bei eingetragener GbR das Gesellschaftsregister

Wo und wie das Impressum stehen muss

§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis heißt das:

  • Ein Link mit einer eindeutigen Bezeichnung wie „Impressum“ – nicht versteckt hinter „Rechtliches“ oder „Info“.
  • Von jeder Seite aus erreichbar, üblicherweise über den Footer. Wie ein guter Seitenabschluss aufgebaut ist, zeigt der Artikel Was gehört in den Footer?.
  • Auch auf dem Smartphone ohne Umwege sichtbar, nicht nur im eingeklappten Menü.
  • Als lesbarer Text, nicht als Bild – auch damit Screenreader und Suchmaschinen die Angaben erfassen können.
  • Auf Landingpages für Anzeigen ebenso wie auf der Hauptwebsite.

Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung akzeptiert, dass das Impressum über zwei Klicks erreichbar ist. Ein direkter Link im Footer jeder Seite ist trotzdem der einfachste und eindeutigste Weg. Betreiben Sie mehrere Standorte oder Gesellschaften unter einer Website, sollte klar erkennbar sein, wer Anbieter der Website ist; weitere Standorte können Sie zusätzlich aufführen, ohne die Hauptangaben zu verwässern.

Auch Social-Media-Profile

Geschäftlich genutzte Profile auf Instagram, Facebook oder LinkedIn sind in der Regel ebenfalls digitale Dienste. Üblich ist ein gut sichtbarer Link zum Impressum der Website im Profil, sofern die Plattform das zulässt. Lassen Sie im Zweifel prüfen, wie das auf der jeweiligen Plattform am besten gelingt.

§ 18 Medienstaatsvertrag: Wann eine verantwortliche Person nötig ist

§ 18 Abs. 1 MStV verlangt von Anbietern, deren Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, Name und Anschrift – bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Für Firmenwebsites ist das durch das Impressum nach DDG in der Regel bereits abgedeckt.

Weiter geht Absatz 2: Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote macht, in denen insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise wiedergegeben werden, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift benennen. Sie muss unter anderem ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Bei mehreren Verantwortlichen ist anzugeben, wer für welchen Teil zuständig ist.

Ob ein Firmenblog oder ein Ratgeberbereich darunter fällt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Viele Unternehmen mit regelmäßig aktualisierten redaktionellen Inhalten nennen vorsorglich eine verantwortliche Person – das schadet nicht.

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Website-Wartung

Datenschutzerklärung

Sobald eine Website personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut praktisch jede, schon über IP-Adressen in Server-Protokollen, über Kontaktformulare oder eingebundene Dienste –, müssen Besucher nach Art. 13 DSGVO darüber informiert werden: wer verantwortlich ist, welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden, wie lange, an wen sie gehen und welche Rechte Betroffene haben.

Die Datenschutzerklärung muss zu den tatsächlich eingesetzten Diensten passen. Ein Generator-Text, der Google Maps und YouTube erwähnt, obwohl beides nicht eingebunden ist, ist ebenso problematisch wie ein Text, der den neu eingebauten Chat oder das Bewertungs-Widget nicht nennt. Für nicht notwendige Cookies und externe Dienste braucht es in der Regel zusätzlich eine Einwilligung – mehr dazu im Artikel Cookie-Banner und DSGVO.

Verbraucherschlichtung und das Ende der OS-Plattform

Hinweis nach § 36 VSBG

Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden, müssen Verbraucher nach § 36 VSBG darüber informieren, ob und inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sind sie verpflichtet, gehört ein Hinweis auf die zuständige Stelle mit Anschrift und Website dazu. Wer am 31. Dezember des Vorjahres höchstens zehn Personen beschäftigt hat, ist vom allgemeinen Hinweis befreit; eine bestehende Teilnahmepflicht muss trotzdem genannt werden. Viele Betriebe, die nur mit Unternehmen arbeiten, sind nicht betroffen – im Zweifel prüfen lassen.

OS-Link entfernen

Jahrelang war der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung bei Online-Händlern Pflicht. Mit der Verordnung (EU) 2024/3228 wurde die Plattform zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Die IHK weist darauf hin, dass Verweise darauf entfernt werden müssen – auf der Website, in AGB und auf Verkaufsplattformen. Ein stehengebliebener Link kann als irreführend gelten.

Barrierefreiheitserklärung

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten – etwa Online-Shops oder Buchungsstrecken. Betroffene Anbieter müssen unter anderem Informationen zur Barrierefreiheit bereitstellen. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gibt es Ausnahmen. Ob Ihre Website betroffen ist und was in die Erklärung gehört, erklärt der Artikel Barrierefreiheitserklärung: Inhalt und Aufbau.

Häufige Fehler bei Pflichtangaben

  • Veraltete Gesetzesverweise auf das TMG oder auf § 55 RStV, den Vorgänger des § 18 MStV.
  • Toter OS-Link zur abgeschalteten EU-Plattform.
  • Fehlende Vertretungsberechtigte bei GmbH oder UG, oder ein Geschäftsführer, der längst ausgeschieden ist.
  • Impressum nur auf der Startseite oder nur in der Desktop-Navigation.
  • Datenschutzerklärung passt nicht zur Website, weil Dienste ergänzt oder entfernt wurden.
  • Kammer und Berufsbezeichnung fehlen bei Handwerksbetrieben und Freiberuflern, für die das gilt.
  • Angaben als Bild oder in einer PDF-Datei statt als Text auf einer eigenen Seite.

Checkliste Pflichtangaben

  • Das Impressum verweist auf § 5 DDG, nicht mehr auf das TMG.
  • Name, Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte sind aktuell.
  • E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg sind angegeben.
  • Register, Registernummer und gegebenenfalls USt-IdNr. stimmen.
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen sind genannt, falls zutreffend.
  • Impressum und Datenschutzerklärung sind von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar, auch mobil.
  • Die Datenschutzerklärung passt zu allen tatsächlich eingesetzten Diensten.
  • Der Hinweis nach § 36 VSBG ist geprüft; der Link zur OS-Plattform ist entfernt.
  • Bei redaktionellen Inhalten ist geprüft, ob eine verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV nötig ist.
  • Geschäftliche Social-Media-Profile verweisen auf das Impressum.
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Häufige Fragen

Braucht auch eine Website ohne Online-Shop ein Impressum?

In aller Regel ja. § 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste an. Nach verbreiteter Auffassung genügt dafür, dass eine Website für ein Unternehmen wirbt und damit mittelbar dem Geschäft dient – ein Verkauf über die Website ist nicht nötig. Auch die Präsentationsseite eines Malerbetriebs oder einer Praxis braucht daher ein Impressum.

Darf ich meine private Adresse im Impressum weglassen, wenn ich von zu Hause arbeite?

Erforderlich ist die ladungsfähige Anschrift der Niederlassung; ein Postfach genügt nicht. Wer kein separates Büro hat, muss deshalb in der Regel die Adresse angeben, unter der das Geschäft betrieben wird. Manche nutzen eine Geschäftsadresse bei einem Dienstleister, der Post annimmt und weiterleitet. Ob das im Einzelfall ausreicht, sollten Sie rechtlich prüfen lassen, bevor Sie es umsetzen.

Muss die Datenschutzerklärung eine eigene Seite sein?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, verlangt aber, dass die Informationen leicht zugänglich und verständlich sind. Eine eigene Seite, die von jeder Seite aus verlinkt ist, hat sich durchgesetzt und wird von Besuchern erwartet. Impressum und Datenschutzerklärung auf einer gemeinsamen Seite zu mischen, macht beide schwerer auffindbar. Getrennte Seiten mit eindeutigen Bezeichnungen sind die übersichtlichere Lösung.

Wie oft sollte ich die Pflichtangaben überprüfen?

Mindestens einmal im Jahr und bei jeder Änderung im Unternehmen: neue Geschäftsführung, Umzug, Umfirmierung, neue Rechtsform, neue Mitarbeiterzahl mit Blick auf § 36 VSBG. Zusätzlich bei jeder technischen Änderung, also wenn Sie neue Dienste wie Chats, Karten, Videos oder Tracking einbinden. Notieren Sie das Datum der letzten Prüfung, damit es nicht in Vergessenheit gerät.

Quellen

  1. § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Allgemeine Informationspflichten
  2. § 18 Medienstaatsvertrag (MStV): Informationspflichten und Auskunftsrechte – Amtliche Fassung im Bayerischen Landesrecht
  3. § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Allgemeine Informationspflicht
  4. IHK Osnabrück: OS-Plattform zur Streitbeilegung seit 20.07.2025 eingestellt
  5. Datenschutz-Grundverordnung (EUR-Lex) – Art. 13 Informationspflichten
Redaktion NEUZEITWERBERRedaktion bei NEUZEITWERBER

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