Barrierefreiheitserklärung: Inhalt, Aufbau und Muster-Gliederung
Wer unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, muss erklären, wie barrierefrei sein Angebot ist. Wir zeigen, was laut Gesetz hineingehört, wie sich die Pflichten von Unternehmen und Behörden unterscheiden und wie Sie die Erklärung sinnvoll aufbauen.
Inhaltsverzeichnis
- Für Unternehmen, die unter das BFSG fallen, verlangen § 14 und Anlage 3 Informationen dazu, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.
- Mindestinhalt nach Anlage 3: allgemeine Beschreibung, nötige Erläuterungen, wie die Anforderungen erfüllt werden und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
- Die Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und so lange bereitstehen, wie das Angebot besteht.
- Öffentliche Stellen haben mit § 7 BITV 2.0 eigene, strengere Vorgaben – etwa Feedback-Mechanismus und jährliche Aktualisierung.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
„Brauchen wir jetzt eine Barrierefreiheitserklärung?“ – seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt, ist das eine der häufigsten Fragen rund um Firmenwebsites. Im Netz kursieren dazu zahlreiche Vorlagen, viele davon für Behörden geschrieben und für Unternehmen nur bedingt passend. Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz von Unternehmen tatsächlich verlangt, wie sich das von den Regeln für öffentliche Stellen unterscheidet und wie eine sinnvolle Erklärung aufgebaut sein kann.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick, Stand November 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Klären Sie die Pflichten für Ihr Unternehmen im Zweifel im Einzelfall mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer Kammer.
Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?
Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung“ wird umgangssprachlich für zwei unterschiedliche Pflichten verwendet:
- Öffentliche Stellen wie Behörden, Kommunen oder öffentliche Unternehmen müssen nach § 7 BITV 2.0 (bzw. den Landesgesetzen) eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen.
- Private Unternehmen, die unter das BFSG fallen, müssen nach § 14 und Anlage 3 BFSG Informationen zur Barrierefreiheit ihrer Dienstleistung bereitstellen. In der Praxis wird das ebenfalls meist als Barrierefreiheitserklärung bezeichnet.
Für Unternehmen gilt die Pflicht also nur, wenn sie überhaupt vom BFSG erfasst sind – für Websites vor allem bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Online-Shops oder Online-Buchungen für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen. Wer genau betroffen ist, erklärt der Beitrag BFSG: Wer ist betroffen?
Und wenn Sie nicht betroffen sind? Dann ist eine Erklärung freiwillig. Sie kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn viele ältere Kunden oder Menschen mit Einschränkungen zu Ihrer Zielgruppe gehören. Entscheidend ist dann dasselbe wie bei der Pflichterklärung: Nur versprechen, was tatsächlich umgesetzt und geprüft ist, und einen Kontaktweg anbieten, über den Besucher Barrieren melden können.
Unternehmen und Behörden im Vergleich
| Unternehmen (BFSG) | Öffentliche Stellen (BITV 2.0) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 14 und Anlage 3 BFSG | § 7 BITV 2.0, Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 |
| Ort | AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise | Von der Startseite und jeder Seite erreichbar |
| Form | Barrierefrei zugänglich | Barrierefrei und maschinenlesbar |
| Kerninhalt | Beschreibung der Dienstleistung, wie die Anforderungen erfüllt werden, zuständige Marktüberwachungsbehörde | Vereinbarkeitsstatus, nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Feedback, Durchsetzungsverfahren |
| Aktualisierung | Anforderungen müssen dauerhaft erfüllt sein; Informationen so lange aufbewahren, wie das Angebot besteht | Mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen |
Viele Vorlagen im Netz folgen dem Behördenmuster. Für Unternehmen ist das nicht falsch, wenn die Pflichtangaben nach Anlage 3 enthalten sind – es kann aber Punkte enthalten, die für Sie nicht gelten, und umgekehrt die Marktüberwachungsbehörde vergessen.
Was laut BFSG hineingehört
Anlage 3 Nummer 1 BFSG verlangt, dass der Dienstleister angibt, wie seine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung erfüllt. Die Informationen beschreiben die geltenden Anforderungen und – soweit relevant – Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung. Soweit anwendbar, müssen sie mindestens enthalten:
- Allgemeine Beschreibung der DienstleistungIn einem barrierefreien Format: Was bieten Sie über Website oder App an? Zum Beispiel „Online-Shop für Ersatzteile“ oder „Online-Buchung von Wartungsterminen für Privatkunden“.
- Beschreibungen und Erläuterungen zum VerständnisWas Nutzer wissen müssen, um die Dienstleistung zu verwenden – etwa wie der Bestell- oder Buchungsablauf funktioniert.
- Wie die Anforderungen erfüllt werdenEine Darstellung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Anforderungen der BFSGV erfüllt – in der Praxis meist mit Verweis auf die zugrunde gelegte Norm (EN 301 549 bzw. WCAG) und den Stand der Prüfung.
- Zuständige MarktüberwachungsbehördeFür Deutschland ist das die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Zusätzlich verweist Anlage 3 auf die allgemeinen Informationspflichten für Verbraucherverträge nach Artikel 246 EGBGB. Nach Anlage 3 Nummer 2 können Dienstleister harmonisierte Normen und technische Spezifikationen ganz oder teilweise anwenden, um die Pflichten zu erfüllen.
§ 14 BFSG verlangt, dass die Informationen der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht werden. Ein eingescanntes PDF oder ein Text als Bild erfüllt das nicht. Am einfachsten ist eine normale HTML-Seite mit sauberer Überschriftenstruktur.
Muster-Gliederung für Unternehmen
Eine bewährte Gliederung, die die Pflichtangaben abdeckt und um sinnvolle freiwillige Punkte ergänzt:
- Geltungsbereich: Für welche Website, welchen Shop oder welche App gilt die Erklärung (Adresse)?
- Beschreibung der Dienstleistung: Was können Verbraucher über das Angebot tun?
- Erläuterungen zur Nutzung: Ablauf von Bestellung, Buchung, Bezahlung und Kundenkonto in einfachen Worten.
- Umsetzung der Anforderungen: Welche Norm als Maßstab dient, welche Maßnahmen umgesetzt sind (z. B. Tastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, beschriftete Formulare) und wann und wie geprüft wurde.
- Bekannte Einschränkungen (freiwillig, aber ehrlich): Welche Bereiche noch nicht vollständig barrierefrei sind, warum, welche Alternative es gibt und bis wann eine Lösung geplant ist.
- Kontakt für Hinweise (empfohlen): Wie Nutzer Barrieren melden oder Hilfe bekommen können – per E-Mail und Telefon.
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde: MLBF mit vollständiger Bezeichnung und Kontaktweg.
- Stand: Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung.
„Unsere Website ist barrierefrei“ hilft niemandem. Besser sind konkrete Aussagen: „Alle Funktionen des Shops sind per Tastatur bedienbar. Produktbilder haben Alternativtexte. Der Zahlungsdienstleister X ist nach unserem Kenntnisstand nicht vollständig barrierefrei; Sie können alternativ per Rechnung bestellen.“ Solche Angaben sind ehrlich, nützlich und überprüfbar.
Formulierungsbeispiel für den Kernabschnitt
Wie der Abschnitt zur Umsetzung der Anforderungen klingen kann, zeigt dieses Beispiel für einen gedachten Online-Shop eines Fachhändlers:
„Unser Online-Shop unter www.beispiel.de richtet sich an Privatkunden und ermöglicht den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör. Als Maßstab für die Barrierefreiheit legen wir die Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 in der Stufe AA zugrunde. Umgesetzt sind unter anderem: vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, sichtbare Fokusmarkierung, Textkontraste nach WCAG, Alternativtexte für Produktbilder, beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen im Bestellprozess. Die Website wurde zuletzt im [Monat/Jahr] durch [interne Prüfung/externen Prüfdienst] getestet. Bekannte Einschränkung: Die Zahlungsseite des externen Anbieters [Name] ist nach unserem Kenntnisstand nicht vollständig barrierefrei. Alternativ können Sie per Vorkasse oder telefonisch bestellen.“
Die Angaben in eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre eigenen Daten. Wichtig ist, dass jede Aussage stimmt – und dass Sie sie bei Änderungen am Shop wieder prüfen.
Wir testen Ihre Website nach WCAG 2.2 und liefern die Grundlage für eine ehrliche Erklärung.
Wo und wie veröffentlichen?
Das BFSG lässt zwei Wege zu: die Angaben in die AGB aufzunehmen oder sie auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereitzustellen. In der Praxis hat sich eine Kombination bewährt:
- Eigene Seite anlegenEine Unterseite „Barrierefreiheit“ oder „Erklärung zur Barrierefreiheit“ mit klarer Gliederung.
- Im Footer verlinkenNeben Impressum und Datenschutz, damit die Erklärung von jeder Seite aus erreichbar ist.
- In AGB und Bestellprozess verweisenEin kurzer Hinweis in den AGB und ein Link im Bestell- oder Buchungsablauf machen die Angaben dort wahrnehmbar, wo sie relevant sind.
- Barrierefrei umsetzenNormale HTML-Seite, sinnvolle Überschriften, verständliche Sprache.
- Pflege einplanenBei jeder größeren Änderung an Shop, Buchungssystem oder Design prüfen, ob die Angaben noch stimmen.
Welche weiteren Pflichtangaben auf jede Firmenwebsite gehören, steht im Beitrag Pflichtangaben auf der Website.
Exkurs: die Erklärung für öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen haben deutlich detailliertere Vorgaben. Nach § 7 BITV 2.0 muss die Erklärung umfassende, detaillierte und verständliche Angaben zur Vereinbarkeit mit den Anforderungen enthalten, auf einer tatsächlichen Bewertung beruhen und mindestens jährlich sowie bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Ein elektronischer Kontaktweg für Rückmeldungen soll von jeder Seite aus direkt erreichbar sein.
Die Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit in Berlin listet als typische Pflichtbestandteile unter anderem: den Vereinbarkeitsstatus (vollständig, teilweise oder nicht barrierefrei), die nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung und Alternativen, das Datum der Erstellung und letzten Überprüfung, eine Beschreibung des Feedback-Mechanismus und des Durchsetzungsverfahrens. Unternehmen können sich an diesem Aufbau orientieren, wenn sie besonders transparent sein möchten – Pflicht ist er für sie nicht.
Häufige Fehler
- Vorlage ohne Prüfung: Eine kopierte Erklärung, die „vollständig barrierefrei“ verspricht, obwohl die Website nie getestet wurde. Das ist irreführend und angreifbar.
- Marktüberwachungsbehörde fehlt: Bei Behördenvorlagen steht stattdessen oft eine Schlichtungsstelle. Für Unternehmen nach BFSG ist die Angabe der Marktüberwachungsbehörde ausdrücklich vorgesehen.
- Erklärung als PDF: Nicht barrierefrei aufbereitete PDFs verfehlen die Anforderung an die barrierefreie Form.
- Veralteter Stand: Shop-Relaunch, neues Buchungs-Plugin oder neuer Zahlungsdienstleister – die Erklärung wurde nie angepasst.
- Erklärung statt Umsetzung: Die Erklärung ersetzt keine barrierefreie Website. Sie beschreibt nur, wie weit die Umsetzung ist.
Welche technischen Kriterien bei der Prüfung zugrunde liegen, erklärt der Beitrag WCAG 2.2 einfach erklärt.
Checkliste
- Wir haben geprüft, ob unser Angebot unter das BFSG fällt.
- Die Website wurde tatsächlich auf Barrierefreiheit getestet.
- Die Erklärung enthält Beschreibung, Erläuterungen, Umsetzung der Anforderungen und die Marktüberwachungsbehörde.
- Bekannte Einschränkungen und Alternativen sind ehrlich benannt.
- Es gibt einen Kontaktweg für Hinweise auf Barrieren.
- Die Erklärung ist eine barrierefreie HTML-Seite, im Footer verlinkt und in den AGB erwähnt.
- Datum der Erstellung und der letzten Prüfung sind angegeben.
- Bei Änderungen an Shop oder Buchung wird die Erklärung mitgeprüft.
Häufige Fragen
Darf ich eine Vorlage aus dem Internet verwenden?
Als Gerüst ja, aber nicht ungeprüft. Viele Vorlagen sind für öffentliche Stellen geschrieben und enthalten Punkte wie Schlichtungsverfahren, während die für Unternehmen vorgesehene Angabe der Marktüberwachungsbehörde fehlt. Vor allem aber muss der Inhalt zu Ihrer Website passen: Aussagen zur Barrierefreiheit sollten auf einer tatsächlichen Prüfung beruhen. Passen Sie Beschreibung, Umsetzungsstand und Einschränkungen konkret an.
Muss ich in der Erklärung jeden einzelnen Fehler auflisten?
Das BFSG verlangt keine vollständige Fehlerliste, sondern eine Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Bekannte wesentliche Einschränkungen offen zu nennen und Alternativen anzubieten, ist trotzdem sinnvoll: Es hilft Betroffenen und zeigt, dass Sie das Thema ernst nehmen. Eine technische Detailliste aus dem Prüfbericht gehört eher in Ihre interne Dokumentation.
Was passiert, wenn die Erklärung fehlt?
Die Marktüberwachungsbehörde kann Unternehmen zur Auskunft auffordern und Maßnahmen anordnen. § 37 BFSG sieht für fehlende oder fehlerhafte Pflichtinformationen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor; für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung bis zu 100.000 Euro. Wie konsequent kontrolliert wird, lässt sich noch nicht verlässlich sagen. Die Erklärung ist aber mit überschaubarem Aufwand zu erstellen.
Braucht ein reiner B2B-Shop eine Barrierefreiheitserklärung?
In der Regel nicht. Das BFSG betrifft Dienstleistungen für Verbraucher. Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, sollten nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit grundsätzlich nicht erfasst sein. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Shop tatsächlich nur Geschäftskunden offensteht, etwa durch eine Prüfung bei der Registrierung. Im Zweifel lassen Sie das im Einzelfall rechtlich prüfen.
Quellen
- § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen
- § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften
- § 7 BITV 2.0: Erklärung zur Barrierefreiheit
- Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit Berlin: Erklärung zur Barrierefreiheit – Bestandteile für öffentliche Stellen
- Gewerbeaufsicht Bayern: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Zuständigkeit der MLBF
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
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