BFSG: Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wir ordnen ein, welche Unternehmen und welche Websites darunter fallen, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift und welche Übergangsfristen gelten – verständlich und ohne Panikmache.
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt das BFSG?
- Welche Websites fallen darunter?
- Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
- Übergangsfristen und weitere Ausnahmen
- Was müssen betroffene Unternehmen tun?
- Wer kontrolliert – und was droht bei Verstößen?
- Auch ohne Pflicht: Warum sich Barrierefreiheit lohnt
- Checkliste: Sind Sie betroffen?
- Häufige Fragen
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher.
- Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr relevant: Online-Shops, Online-Buchungen und andere Angebote, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen – also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Reine Informations-Websites ohne Vertragsabschluss und reine B2B-Angebote fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter.
- Zuständig für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF). Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Jahren so viele Anrufe bei Webagenturen ausgelöst wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Zwischen „Jede Website muss jetzt barrierefrei sein“ und „Betrifft uns sowieso nicht“ kursieren viele Halbwahrheiten. Dieser Beitrag ordnet anhand des Gesetzestextes und der Hinweise offizieller Stellen ein, wer tatsächlich betroffen ist – mit Fokus auf Handwerk, Dienstleister und Mittelstand.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach bestem Wissen, Stand November 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Unternehmen konkret unter das BFSG fällt, sollten Sie im Zweifel im Einzelfall mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer Kammer klären.
Was regelt das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, bekannt als European Accessibility Act. Sein Zweck laut § 1: Produkte und Dienstleistungen sollen im Interesse von Verbrauchern barrierefrei sein, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben können.
Barrierefrei heißt nach dem Gesetz, dass Menschen mit Behinderungen ein Angebot „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können. Die konkreten Anforderungen stehen in der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Für Websites und Apps verlangt sie unter anderem, dass diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind – das sind genau die vier Grundprinzipien der Web-Richtlinien WCAG.
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, etwa Computer, Smartphones, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder E-Book-Reader. Und es gilt für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden, darunter Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books, Teile der Personenbeförderung – und der elektronische Geschäftsverkehr.
Welche Websites fallen darunter?
Für die meisten Unternehmen ist ein einziger Begriff entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 BFSG). Das Gesetz definiert sie in § 2 Nummer 26 sinngemäß als digitale Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Drei Merkmale müssen also zusammenkommen:
- Verbraucher: Das Angebot richtet sich an Privatpersonen. Reine B2B-Angebote sollten nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit grundsätzlich nicht betroffen sein.
- Elektronisch: Das Angebot läuft über eine Website oder App.
- Vertragsabschluss: Über die Website kann ein Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommen oder angebahnt werden – etwa durch Kauf, Buchung oder Bestellung.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weist darauf hin, dass reine Präsentations-Websites, die nur informieren oder werben, wahrscheinlich nicht erfasst sind, weil das Merkmal der individuellen Anfrage im Hinblick auf einen Vertragsabschluss fehlt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat diese Einordnung für typische Fälle aus dem Handwerk konkretisiert:
| Typischer Fall | Einordnung nach ZDH / Bundesfachstelle |
|---|---|
| Reine Informations-Website mit Leistungen, Referenzen, Kontaktdaten | In der Regel nicht erfasst |
| Kontaktformular, Chatbot, Rückrufbitte zur Erstkontaktaufnahme | In der Regel nicht erfasst – anders, wenn sie direkt zum Vertragsschluss führen sollen |
| Online-Terminbuchung für Verbraucher (auch bei Zahlung vor Ort) | Erfasst |
| Online-Shop, in dem Verbraucher kaufen können | Erfasst |
| Shop oder Portal ausschließlich für Geschäftskunden | In der Regel nicht erfasst |
| Newsletter-Anmeldung | In der Regel nicht erfasst – anders, wenn darüber direkt ein Vertrag mit Verbrauchern entsteht |
| Online-Stellenanzeigen | Nicht erfasst |
Wichtig: Ob eine Website in Grenzfällen erfasst ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab. Ein Formular „Angebot anfordern“ kann eine harmlose Kontaktaufnahme sein – oder ein Bestellweg mit verbindlichen Preisen. Hier lohnt die Prüfung im Einzelfall.
Und was ist mit dem Rest der Website?
Ist ein Online-Shop oder eine Buchungsstrecke erfasst, stellt sich die Frage, ob nur der Shop oder die ganze Website barrierefrei sein muss. Das Gesetz beantwortet das nicht eindeutig. Der ZDH empfiehlt, neben dem eigentlichen Angebot auch Startseite, Login, Kontakt, Hilfe, Sitemap und rechtliche Seiten barrierefrei zu gestalten – also alles, was Kunden auf dem Weg zum Vertragsabschluss brauchen.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
§ 3 Absatz 3 BFSG enthält die Regel, die für viele Handwerksbetriebe entscheidend ist: Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.
Was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nummer 17: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Beide Bedingungen – Beschäftigtenzahl und eine der beiden Finanzgrenzen – müssen erfüllt sein.
- Beschäftigte zählen: Nach den Hinweisen des ZDH werden Beschäftigte in Vollzeitäquivalenten gerechnet; Auszubildende und Beschäftigte in Elternzeit zählen nicht mit.
- Nur Dienstleistungen: Die Ausnahme gilt nicht für Produkte. Ein Kleinstunternehmen, das ein unter das Gesetz fallendes Produkt in Verkehr bringt, bleibt dafür in der Pflicht. Für typische Handwerksbetriebe spielt das selten eine Rolle.
- Wachstum beachten: Wer die Schwellen überschreitet, etwa durch Neueinstellungen, fällt aus der Ausnahme heraus. Planen Sie die Barrierefreiheit deshalb bei einem Relaunch am besten gleich mit.
Ein Friseursalon mit sechs Beschäftigten und Online-Terminbuchung ist ein Kleinstunternehmen und als Dienstleister ausgenommen. Ein Sanitärbetrieb mit 14 Beschäftigten, der über die Website Wartungstermine für Privatkunden verbindlich buchen lässt, fällt dagegen in der Regel unter das BFSG. Der gleiche Betrieb mit reiner Informations-Website und Kontaktformular wäre in der Regel nicht erfasst.
Übergangsfristen und weitere Ausnahmen
Das BFSG kennt einige Übergangsregeln (§ 38). Für Websites sind sie meist weniger relevant als oft angenommen:
- Dienstleister dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter für gleichartige Dienstleistungen nutzen.
- Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zum Ablauf, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem Stichtag in Betrieb waren, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens aber 15 Jahre ab Inbetriebnahme, weiter genutzt werden.
Eine allgemeine Übergangsfrist für Online-Shops oder Buchungsstrecken gibt es nicht. Außerdem nimmt § 1 Absatz 4 bestimmte Inhalte aus, etwa aufgezeichnete Videos und Büro-Dokumente, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Archivinhalte, die danach nicht mehr bearbeitet werden, und Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert.
Unternehmen oberhalb der Kleinstunternehmensgrenze können sich zudem auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Das ist an Bedingungen geknüpft: eine dokumentierte Beurteilung nach Anlage 4 BFSG, Aufbewahrung, regelmäßige Neubewertung und Information der Marktüberwachungsbehörde. Als bequemer Ausweg taugt diese Ausnahme nicht.
Wir prüfen Ihre Website auf typische Barrieren und zeigen, was zu tun ist.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Fällt ein Angebot unter das BFSG, ergeben sich im Kern drei Aufgaben:
- Barrierefrei gestaltenWebsite bzw. Shop müssen die Anforderungen der BFSGV erfüllen. Als Maßstab gilt in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, die für Websites auf die WCAG verweist. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen Vorgaben zu Bezahl-, Login- und Identifizierungsfunktionen hinzu.
- Informationen bereitstellenNach § 14 und Anlage 3 BFSG müssen Dienstleister in ihren AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt – inklusive Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Dauerhaft einhaltenDie Anforderungen gelten während der gesamten Dauer des Angebots. Neue Funktionen, Plugins und Inhalte müssen also ebenfalls barrierefrei sein.
Welche Kriterien konkret dahinterstehen, erklärt der Beitrag WCAG 2.2 einfach erklärt. Was in die Informationen zur Barrierefreiheit gehört, lesen Sie im Beitrag Barrierefreiheitserklärung.
Welche Norm gilt?
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist für Websites auf Abschnitt 9 der EN 301 549, die in der aktuellen Fassung die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA einbezieht. Eine überarbeitete Fassung, die auf WCAG 2.2 verweisen soll, ist in Arbeit. Wer heute neu baut, orientiert sich deshalb sinnvollerweise gleich an WCAG 2.2 AA.
Wer kontrolliert – und was droht bei Verstößen?
Für die Marktüberwachung haben die Länder eine gemeinsame Behörde geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist nach Angaben der bayerischen Gewerbeaufsicht seit dem 26. September 2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Die Behörde kann Unternehmen zur Auskunft auffordern und Maßnahmen anordnen, bis hin zur Einstellung eines Angebots.
§ 37 BFSG sieht Bußgelder vor: bis zu 100.000 Euro etwa für das Anbieten einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, und bis zu 10.000 Euro unter anderem bei fehlenden oder fehlerhaften Pflichtinformationen. Ob und in welchem Umfang Verstöße darüber hinaus von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Auch ohne Pflicht: Warum sich Barrierefreiheit lohnt
Viele Betriebe sind als Kleinstunternehmen oder mit reiner Informations-Website nicht verpflichtet. Trotzdem spricht einiges dafür, die wichtigsten Barrieren abzubauen: Kontraste, Schriftgrößen, Tastaturbedienung und verständliche Formulare helfen allen Besuchern – älteren Kunden, Menschen am Smartphone in der Sonne, Nutzern mit vorübergehenden Einschränkungen. Saubere Beschriftungen helfen außerdem Suchmaschinen und KI-Assistenten, Ihre Seiten zu verstehen. Wie wir bei der Umsetzung vorgehen, steht auf unserer Seite Barrierefreie Website. Welche Angaben ohnehin auf jede Firmenwebsite gehören, lesen Sie im Beitrag Pflichtangaben auf der Website.
Checkliste: Sind Sie betroffen?
- Richtet sich unser Online-Angebot an Verbraucher – nicht nur an Geschäftskunden?
- Können Verbraucher über Website oder App etwas kaufen, buchen oder bestellen?
- Beschäftigen wir zehn oder mehr Personen (Vollzeitäquivalente, ohne Azubis)?
- Oder liegen Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme beide über 2 Millionen Euro?
- Haben wir Grenzfälle wie Angebotsformulare mit verbindlichen Preisen geprüft?
- Falls betroffen: Sind Barrierefreiheit, Informationen nach Anlage 3 und laufende Pflege eingeplant?
- Im Zweifel: Haben wir die Einordnung rechtlich prüfen lassen?
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meine Website, wenn ich nur ein Kontaktformular habe?
In der Regel nicht. Nach den Hinweisen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und des ZDH dienen Kontaktformulare meist der allgemeinen Erstkontaktaufnahme und sind damit kein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr. Anders kann es sein, wenn das Formular erkennbar darauf angelegt ist, unmittelbar einen Vertrag mit Verbrauchern abzuschließen, etwa mit verbindlichen Preisen und Bestellfunktion. Im Zweifel lohnt eine Prüfung im Einzelfall.
Gibt es eine Schonfrist für bestehende Online-Shops?
Eine allgemeine Übergangsfrist für Online-Shops sieht das BFSG nicht vor. Die Übergangsregeln in § 38 betreffen vor allem Produkte, die Dienstleister bereits vor dem Stichtag eingesetzt haben, sowie bestehende Verträge und Selbstbedienungsterminals. Wer einen Shop für Verbraucher betreibt und kein Kleinstunternehmen ist, sollte die Anforderungen deshalb schon jetzt erfüllen.
Muss ein Kleinstunternehmen trotzdem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen?
Nein. Ist ein Dienstleister als Kleinstunternehmen ausgenommen, gelten für ihn weder die Barrierefreiheitsanforderungen noch die Informationspflichten nach Anlage 3. Freiwillige Angaben zur Barrierefreiheit sind möglich, sollten aber zutreffen. Wer „barrierefrei“ verspricht, ohne es geprüft zu haben, riskiert enttäuschte Kunden und gegebenenfalls wettbewerbsrechtlichen Ärger.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay oder Widget, um das BFSG zu erfüllen?
Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Overlays, die per Skript Schriftgrößen oder Kontraste umschalten, beheben die eigentlichen Barrieren im Code meist nicht – etwa fehlende Beschriftungen, falsche Überschriftenstruktur oder nicht per Tastatur bedienbare Elemente. Maßstab sind die Anforderungen der BFSGV und der Norm EN 301 549. Diese werden in der Regel nur durch Anpassungen an Gestaltung und Quellcode erfüllt.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Gesetzestext – §§ 1, 2, 3, 14, 37, 38 und Anlage 3
- Verordnung zum BFSG (BFSGV) – § 12 und § 19
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
- ZDH: Praxis Recht – Barrierefreiheit von Webseiten – Einordnung typischer Handwerks-Websites
- Gewerbeaufsicht Bayern: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Zuständigkeit der MLBF
Gemeinsamer Beitrag des NEUZEITWERBER-Teams aus Webdesign, SEO und Marketing.